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P.E.N. Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland

SATZUNG DES P.E.N. ZENTRUMS
DEUTSCHSPRACHIGER AUTOREN IM AUSLAND

(seit dem 22. Januar 2006 außer Kraft)


§ 1

Das P.E.N. – Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland dient dem Zusammenschluß von Schriftstellern deutscher Sprache, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Internationalen P.E.N. bekennen, wie sie in der P.E.N.-Charta auf dem Kongreß von Kopenhagen 1948 niedergelegt worden sind. Sie sind als Anhang diesen Satzungen beigefügt.

§2

Das P.E.N.-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland ist dem Internationalen P.E.N. angeschlossen und hat seinen Sitz in London.

§3

Als Mitglieder können ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit deutschsprachige Schriftsteller im Ausland aufgenommen werden, die keine wie immer geartete nationalsozialistische Vergangenheit haben und deren Werke und Verhalten dem Geist der P.E.N.-Charta nicht widersprechen. Anträge auf Aufnahme müssen schriftlich unter Benennung zweier Bürgen aus dem Kreis der Mitglieder an den Sekretär/in gerichtet werden. Dieser/diese verständigt alle Vorstandsmitglieder, denen ein sachliches Einspruchsrecht zusteht. Erfolgt kein Einspruch, so gilt der/die zur Mitgliedschaft Vorgeschlagene als aufgenommen. Anderenfalls berät und beschließt der Vorstand.

§4

  1. Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand geleitet, der aus dem Präsidenten/in dem, der Sekretär/in, dem/der Schatzmeister/in und höchstens fünf Beisitzern besteht. Der Vorstand wird jährlich von den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden, doch sollten die Beisitzer nach Möglichkeit ihre Ämter nicht mehr als drei Jahre hintereinander bekleiden und wären dann erst nach Ablauf eines weiteren Jahres wieder wählbar.

  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe, an der alle Mitglieder mit je einer Stimme teilnehmen können. Die Stimmabgabe muß spätestens vor dem Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung den Sekretär erreichen.

  3. Vorschläge für die Wahl des Vorstandes können sowohl vom Vorstand wie von einzelnen Mitgliedern gemacht werden. Der Vorstand ist berechtigt, mit Stimmenmehrheit weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren, solange die Zahl von 5 Beisitzern hierdurch nicht überschritten wird.

  4. Der Vorstand stellt das Programm zusammen, entscheidet über Aufnahme und und Ausschluß von Mitgliedern, bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und vertritt das Zentrum nach außen.

  5. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, in seinem Namen bei der Mitgliederversammlung abzustimmen.

§ 5

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich spätestens im Mai unter Angabe von Zeit und Ort und Tagesordnung mindestens 8 Wochen vor dem festgelegten Termin durch schriftlichen Mitteilung an alle Mitglieder einzuberufen. Den Zeitpunkt setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung soll enthalten:

  1. Bericht des Sekretärs und des Schatzmeisters und Entlastung des Vorstandes

  2. Bericht über das Ergebnis der Vorstandswahlen

  3. Abstimmung über eingegangene Anträge von Mitgliedern

  4. Sonstiges

§ 6

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen

  1. wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.

  2. wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch schriftliche Miteilung an den Sekretär unter Angabe der Tagesordnung gefordert wird.

Der Sekretär muß jedes Mitglied mindestens 3 Wochen vor dem festgelegten Termin von Zeit, Ort und Tagesordnung einer außerordentliche Mitgliederversammlung in Kenntnis setzen.

§ 7

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über Anträge aus der Versammlung oder über schriftlich eingereichte Anträge von Mitgliedern.

§ 8

änderungen dieser Satzung können nur auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds erfolgen, der spätestens 10 Tage vor dem Termin einer Mitgliederversammlung dem Sekretär zugehen muß. Sie bedürfen zur Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 9

Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen

  1. wenn das Mitglied gegen die P.E.N.-Charta oder ihre Ziele verstoßen hat.
  2. das Ansehen des P.E.N. geschädigt hat.
  3. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Beitragsverpflichtungen über ein Jahr ohne triftigen Grund im Rückstand ist.


§10

Für die Verbindlichkeiten des P.E.N. Zentrums haften die Mitglieder nur in Höhe Ihres jährlichen Mitgliedsbeitrages.

§11

Für die Auslegung dieser Satzungen ist das englische Recht maßgebend.

§12

Resolutionen sollen 8 Wochen vor der Jahresversammlung beim Sekretariat eingereicht und im Mitteilungsblatt veröffentlicht werden.

§13

Im Falle der Auflösung des P.E.N.-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland fällt das Vermögen des Zentrums an den internationalen P.E.N.